AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GECOS Limited

§1 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen regeln die vertraglichen Beziehungen beim Handel mit Produkten zur Herstellung und Speicherung von elektrischem Strom, insbesondere Nickel-Eisen-Akkumulatoren zwischen der GECOS GmbH – GREEN ENERGY CONTROL (nachfolgend: GEC ) und Unternehmern, d.h., natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und allen anderen privaten und öffentlichen Körperschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend: Kunden). Anderslautende Bedingungen der Kunden haben keine Gültigkeit. Ausnahmen sind bei schriftlicher Einverständniserklärung von GEC möglich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen an.

§2 Vertragsabschluss

  1. Vertragsangebote von GEC sind freibleibend. Die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Verträge kommen erst durch die Auftragsbestätigung oder Lieferung von GEC zustande. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von GEC maßgebend.
  2. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale der Ware dienen der Illustration und sind nicht verbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ebenso sind öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware. Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten.
  3. Änderungen behält sich GEC auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von GEC einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Standort Deutschland zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der entstehenden Transportkosten. Bei Lagerware und Bestellungen bis zu einem Wert von € 5.000,00 zuzüglich MwSt. ist der vereinbarte Preis inklusive aller Nebenkosten in voller Höhe bei Auftragserteilung zu zahlen. Bei Bestellware ist der Kunde verpflichtet, 50 % des vereinbarten Preises inklusive aller Nebenkosten bei Auftragserteilung zu zahlen. Der Rest ist eine Woche vor Verschiffung der Bestellware ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist GEC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Kann GEC einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen.
  2. GEC behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den nach Vertragsschluss eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Mehrkosten für Personal, Transport- und Lagerkosten, der Neueinführung oder Änderung von Steuern oder Materialpreissteigerungen anzupassen.
  3. Sind ausnahmsweise Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens ein Zehntel des vereinbarten Preises beträgt.
  4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von GEC anerkannt sind.

§4 Lieferung

  1. Liefertermine und Lieferfristen werden schriftlich zwischen dem Kunden und GEC auftragsbezogen vereinbart. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
  2. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für die Lieferung setzt voraus, dass bei GEC sämtliche vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, Pläne sowie sonstige erforderliche Unterlagen eingehen.
  3. Kommt GEC mit dem vereinbarten Liefertermin in Verzug, kann der Kunde neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens verlangen.
  4. Im Falle des Verzuges kann der Kunde GEC schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen mit dem Hinweis setzen, dass er die Abnahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadenersatzansprüche sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung ist dann ausgeschlossen.
  5. Lieferungen sind auch entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  7. GEC veröffentlicht für ihre Produkte Montagehinweise im Internet. GEC weist ausdrücklich darauf hin, dass die Produkte nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften sowie der in den mitgelieferten Datenblättern enthaltenen Angaben von einer Fachfirma unter Einbeziehung einer entsprechenden Planung montiert werden können.
  8. GEC übernimmt für die Montagehinweise sowie etwaige Folgeschäden keine Haftung.

 §5 Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die von GEC bereitgestellte Ware bis spätestens 8 Tage nach Bereitstellung abzunehmen.

 §6 Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die GEC aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von GEC. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für GEC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für sie. Erlischt das Eigentum von GEC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf GEC übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum von GEC unentgeltlich. Ware, an der GEC (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GEC ab. GEC ermächtigt den Kunden hiermit widerruflich, die an GEC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von GEC hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
  • GEC ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  • Übersteigt der Wert sämtlicher für GEC bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird GEC auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von GEC freigeben.

§7 Vertragliches Pfandrecht

GEC steht wegen ihrer Forderungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ein vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Vertragsverhältnisses in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher ausgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Kunden gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind.

§8 Gewährleistung

  1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, GEC unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
  2. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. Auch verborgene Mängel können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Lieferung zwei Jahre verstrichen sind.
  3. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von GEC auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  4. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von GEC. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt

§9 Sonstige Haftung

  1. Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Veräußert der Kunde die Liefergegenstände verändert oder nach Verbindung mit anderen Waren, so stellt er GEC im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
  3. Eine Veränderung der Waren und jede Kennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder eines Dritten gelten, sind unzulässig.

§10 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen gelten nicht für:

  1. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von GEC oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GEC beruhen,
  2. sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GEC oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GEC beruhen,
  3. Fälle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  4. den Fall der Übernahme einer Garantie.

§11 BENACHRICHTIGUNG NACH § 33 BDSG

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass GEC zu Zwecken der Vertragsverwaltung, Abrechnung und statistischen Auswertung personenbezogene Daten des Kunden elektronisch speichert. Dabei handelt es sich um Daten wie Name, Adresse, Bankverbindung sowie Daten aus der Vertragsdurchführung.

§12 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftform

  1. Wenn Teile dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten oder geltendem Recht widersprechen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von GEC. Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  3. Der Vertragsschluss und Nebenabreden sowie spätere Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 01. Januar 2014.